Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Webtak GmbH & Co. KG
Im Schiff 12
68789 St. Leon-Rot

Amtsgericht Mannheim, HRA 712517
USt-IdNr. DE361317627

Stand: 01.10.2026

Die Webtak GmbH & Co. KG wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Agentur“ bezeichnet. Der Vertragspartner der Agentur wird als „Auftraggeber“ bezeichnet.

Teil A – Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Webtak GmbH & Co. KG (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Die Agentur schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen keine Verträge zustande. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur in Textform.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

(5) Für laufende Dauerschuldverhältnisse kann die Agentur diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Die Änderung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dabei werden die geänderten Klauseln kenntlich gemacht und es wird auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als vereinbart. Widerspricht er fristgerecht, kann jede Partei das Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderung kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort. Für bereits geschlossene Einzelverträge gilt die jeweils bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote der Agentur sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum bindend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist vollständig in Textform annimmt oder einen gesonderten Agenturvertrag unterzeichnet.

(2) Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag ohne vorheriges Angebot der Agentur, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung der Agentur in Textform zustande.

(3) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung der Agentur in Textform. Sie werden nach Aufwand gesondert vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder im Agenturvertrag. Innerhalb des vereinbarten Umfangs ist die Agentur in Gestaltung und Ausführung frei, soweit mehrere fachgerechte Umsetzungen möglich sind. Sie kann die Leistungen selbst erbringen oder fachkundige Dritte beauftragen; Produktionsaufträge an Dritte schließt sie nach Absprache im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

(2) Eine Korrektur ist im Leistungsumfang enthalten, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe in Textform angefordert wird. Korrektur ist die Anpassung des Werkes im Rahmen des vereinbarten Konzeptes aus vorhandenem Material, etwa Anordnung oder Ausschnitt von Bildern oder der Austausch eines Bildes. Weitergehende Änderungen, insbesondere neues Bildmaterial, die Änderung freigegebener Texte, erneutes Einsprechen sowie Änderungen an Musik oder Motion Graphics, werden nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

(3) Beim Entwurf von Grafiken umfasst der Leistungsumfang einen Entwurf einschließlich geringfügiger Korrekturen; weitere Entwürfe werden gesondert vergütet. Bei Druckwerken gelten produktionstechnisch bedingte Abweichungen, insbesondere geringfügige Farbabweichungen, als vertragsgemäß. Ein Dreh- oder Shootingtag umfasst Leistungen von sechs bis sieben Stunden vor Ort.

(4) Bei Suchmaschinenoptimierung und Performance Marketing schuldet die Agentur eine zur Zielerreichung geeignete Ausführung, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis wie Platzierung, Reichweite oder Anzahl von Anfragen.

(5) Registriert die Agentur Domains, erfolgt dies zu den Bedingungen des jeweiligen Providers, die der Auftraggeber gegen sich gelten lässt; die Agentur schuldet insoweit ein pflichtgemäßes Bemühen.

(6) Hostet die Agentur Programme oder Daten oder wartet sie Systeme, schuldet sie ohne gesonderte Vereinbarung keine bestimmte Verfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Datensicherheit oder Reaktionszeit. Solche Zusagen bedürfen eines gesonderten Betreuungs- oder Servicevertrages.

§ 4 Preise und Vergütung

(1) Alle Preise der Agentur sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Preisliste der Agentur in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Für die Änderung der Preisliste in laufenden Dauerschuldverhältnissen gilt § 1 Abs. 5 entsprechend.

(2) Kostenschätzungen der Agentur sind überschlägige, unverbindliche Kalkulationen und kein Kostenanschlag im Sinne des § 649 BGB. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Zeichnet sich eine erhebliche Überschreitung einer Kostenschätzung ab, weist die Agentur den Auftraggeber in Textform darauf hin.

(3) Die Konzepterstellung bei größeren Projekten und die Erstellung eines Pflichtenhefts werden zum Administrationsstundensatz berechnet. Nimmt der Auftraggeber das auf dem Konzept aufbauende Angebot an, werden die Konzeptkosten auf die Auftragssumme angerechnet.

(4) Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung, Auslagen und sonstige Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, werden gesondert nach der Preisliste berechnet.

(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die Agentur hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat, oder verhindert er die Leistungserbringung, behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung wird der verbleibende Vergütungsanspruch mit 15 Prozent der hierauf entfallenden Vergütung pauschaliert. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur ein geringerer Anspruch zusteht; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten. Bereits erbrachte Leistungen sind in vollem Umfang zu vergüten. § 648 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

(6) Ändert der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse der Agentur, ohne sie einzubeziehen, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Grundlage der Zusammenarbeit ist ein vollständiges Briefing. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und informiert die Agentur über alle für die Durchführung bedeutsamen Umstände, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden.

(2) Er übergibt insbesondere die benötigten Inhalte und Texte sowie die Zugänge und Zugangsdaten zu Plattformen, Domains, Konten und Netzwerken. Muss die Agentur sich selbst um Zugänge kümmern, wird der Aufwand auch bei Pauschalangeboten nach Stundensatz berechnet.

(3) Zusätzlicher Aufwand aus unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wird gesondert vergütet.

§ 6 Dreharbeiten und Shootings

(1) Dreh- und Shootingorte sind frei zugänglich, aufgeräumt, frei von Gefahrenquellen und mit ausreichend Stromanschlüssen bereitzustellen. Der Auftraggeber sichert lose Gegenstände und Wertsachen; Unterlagen mit vertraulichen Informationen sind außerhalb der Drehorte zu lagern. Beeinträchtigungen und Verzögerungen aus der Verletzung dieser Pflichten gehen zu seinen Lasten.

(2) Der Auftraggeber stellt vor Beginn der Aufnahmen sicher, dass die Einwilligungen aller abgebildeten Personen sowie die Erlaubnis für Aufnahmen an den betreffenden Orten vorliegen. Fehlen sie oder werden sie wirksam widerrufen, haftet die Agentur hierfür nicht; der Auftraggeber stellt sie von Ansprüchen Dritter frei. Die nachträgliche Entfernung einzelner Personen aus Bild oder Film ist nach gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung möglich.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für alle Nutzungsarten zu nutzen. Erfasst sind insbesondere die Online- und Offline-Nutzung, Social Media, Print, Broadcast und Out-of-Home. Gleiches gilt für alle schutzfähigen Arbeitsergebnisse wie Texte, Slogans, Claims, Grafiken sowie Foto- und Filmaufnahmen.

(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.

(3) Der Auftraggeber darf die Nutzungsrechte auf mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie auf einen Rechtsnachfolger seines Geschäftsbetriebs übertragen. Eine darüber hinausgehende Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur in Textform.

(4) Das Nutzungsrecht des Auftraggebers ist kein ausschließliches Recht. Die Agentur bleibt berechtigt, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Eigenwerbung und für Referenzen nach § 9.

(5) Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur mit Zustimmung der Agentur in Textform zulässig.

(6) Rohmaterial ist nicht Gegenstand des Nutzungsrechts nach Absatz 1. Die Agentur stellt Rohmaterial nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung und lizenziert es in Sekundentaktung. Herausgegeben und lizenziert werden nur vollständige Clips.

(7) Nutzungsrechte an Inhalten Dritter, etwa Stockmaterial, Schriften, Musik, Plugins oder Softwarekomponenten, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Wählt die Agentur solche Inhalte aus, teilt sie dem Auftraggeber die Quelle mit. Der Auftraggeber erwirbt die erforderlichen Lizenzen auf eigene Kosten. Ein Erwerb durch die Agentur bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

§ 8 Vom Auftraggeber beigestellte Materialien

(1) Stellt der Auftraggeber Materialien bereit, die Urheberrechtsschutz genießen oder sonstige Rechte Dritter berühren, etwa Musik, Bilder, Filme, Texte, Grafiken, Logos oder Marken, sichert er zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Er räumt der Agentur das Recht ein, diese Materialien in den für ihn erstellten Werken zu verwenden.

(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, beigestellte Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen oder ihre Eignung für den verfolgten Zweck zu untersuchen.

(3) Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter, die aus beigestellten Materialien oder Inhalten hergeleitet werden, auf erstes Anfordern frei und ersetzt ihr die Kosten der Rechtsverteidigung. Im Falle einer Inanspruchnahme gewährt er der Agentur Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, erteilt Auskünfte und unterstützt sie bei der Abwehr der Ansprüche.

§ 9 Referenzen

(1) Die Agentur darf den Auftraggeber als Kunden benennen und zu diesem Zweck dessen Logo und Marken verwenden. Sie darf die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse zu Referenz- und Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben, auch bereits während der Produktion in Form einzelner Sequenzen.

(2) Stehen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegen, teilt der Auftraggeber dies der Agentur vor Produktionsbeginn in Textform mit. In diesem Fall unterbleibt die Referenznutzung im mitgeteilten Umfang.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Agentur kann je nach Arbeitsabschnitt Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

(2) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, kann die Agentur nach vorheriger Ankündigung in Textform die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Termine

(1) Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart sind.

(2) Verzögerungen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, insbesondere aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten, aus verspäteten Freigaben oder aus Zahlungsverzug, verlängern vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Übermittelt der Auftraggeber Änderungswünsche oder neue Anforderungen, verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum.

§ 13 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber prüft die übergebenen Leistungen unverzüglich und zeigt offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe in Textform an. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Übergabe. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder arglistig verschwiegener Mängel, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie, für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Für Leistungen, die auf vom Auftraggeber beigestellten Inhalten, Vorgaben oder Systemen beruhen, übernimmt die Agentur keine Gewähr, soweit der Mangel hierauf zurückgeht.

§ 14 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Lieferung und Installation des Leistungsgegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie von Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet die Agentur im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Für die Rechtssicherheit der Rechtstexte wie AGB, Impressum, Datenschutzerklärung und Disclaimer ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(6) Die Agentur haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter die Arbeitsergebnisse nach Übergabe oder Abnahme geändert hat. Leistungen der Agentur zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit werden in diesem Fall nach Aufwand berechnet.

(7) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragrafen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur sowie für von ihr eingesetzte Unterauftragnehmer.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt sind von außen kommende, nicht betrieblich oder persönlich veranlasste Ereignisse, die auch bei zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar und nicht abwendbar waren und die Leistungserbringung unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen, etwa Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Brand, Unwetter, Epidemien, behördliche Maßnahmen oder der Ausfall von Infrastruktur-, Strom- und Telekommunikationsnetzen. Für Dauer und Umfang der Störung ist die Agentur von ihrer Leistungspflicht befreit, der Auftraggeber in gleichem Umfang von der Vergütungspflicht.

(2) Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen, wenn ihr die Fortsetzung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden nach der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet.

§ 16 Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1) Die Parteien behandeln alle Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke des Vertrages. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder ihr rechtmäßig von einem Dritten überlassen wurden, sowie gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen.

(2) Die Agentur darf Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer einbeziehen, soweit sie diese entsprechend verpflichtet. Die Pflicht besteht drei Jahre nach Vertragsende fort. § 9 bleibt unberührt.

(3) Der Auftraggeber trägt den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung, insbesondere im Umgang mit Passwörtern, und schützt von der Agentur übermittelte Unterlagen und Programme vor dem Zugriff unbefugter Dritter. Für die Sicherheit eines ihm eingeräumten Systemzugangs trägt er selbst Sorge; für Schäden aus dessen unzureichender Sicherung haftet die Agentur nicht. Vor der Übergabe an die Agentur sichert er Daten und Programme, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich für die Vertragsanbahnung, die Vertragsdurchführung und die damit verbundene Kommunikation. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter https://webtak.de/datenschutzerklaerung.

(2) Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm oder auf seine Veranlassung übermittelte personenbezogene Daten datenschutzkonform erhoben und verarbeitet wurden und die erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Er stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist von Dauerschuldverhältnissen, etwa Betreuungs-, Pflege- oder Retainerverträgen, ergeben sich aus dem Angebot oder dem Agenturvertrag. Ist hierzu nichts vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit drei Monate; der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere drei Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(2) Ein laufendes Projekt kann die Agentur bis zu dessen Fertigstellung nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • a) der Auftraggeber seine Pflichten aus diesen AGB wiederholt verletzt,
  • b) der Auftraggeber trotz Mahnung einer fälligen Teilzahlung nicht nachkommt oder
  • c) der Auftraggeber Anforderungen stellt, die der Agentur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten sind, etwa weil sie nicht vom Leistungsportfolio der Agentur erfasst sind oder gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder die guten Sitten verstoßen.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sowie die in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen sind zu vergüten. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

Teil B – Ergänzende Bedingungen für Webdesign und Webentwicklung

Dieser Teil ergänzt Teil A. Bei Widersprüchen geht für Leistungen im Bereich Webdesign und Webentwicklung die speziellere Regelung dieses Teils vor.

§ 19 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Teils ist die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website des Auftraggebers sowie deren Erstellung.

(2) Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet die Agentur weder Speicherplatz (Hosting) noch die Beschaffung einer Domain oder den Internetzugang (Access Providing). Der Auftraggeber sorgt selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für ihre Abrufbarkeit.

(3) Die laufende Pflege ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und kann über einen gesonderten Pflege- oder Betreuungsvertrag vereinbart werden. Nur laufende Pflege sichert dauerhaft Sicherheit und Funktionsfähigkeit nach dem Stand der Technik.

§ 20 Projektphasen

(1) Die Erstellung erfolgt in den Phasen nach den Absätzen 2 bis 4 und erfordert eine intensive Mitwirkung des Auftraggebers. Die Agentur erarbeitet nach dessen Vorgaben Umfang, Funktionalität und Struktur der Website unter Berücksichtigung der Zielgruppen und berät ihn dabei angemessen. Die konkreten Phasen, Termine, Liefergegenstände und Freigabefristen ergeben sich aus dem Angebot oder dem Agenturvertrag.

(2) Konzeptionsphase: Die Agentur erarbeitet ein Strukturkonzept in Form eines Prototyps, einschließlich einer Sitemap und eines etwaigen Wireframe-Konzeptes.

(3) Gestaltungsphase: Auf Basis des abgestimmten Konzeptes erstellt die Agentur das Design, das die Struktur erkennen lässt, die wesentlichen gestalterischen Merkmale enthält und die Grundfunktionalitäten aufzeigt. Es erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, anhand exemplarischer Seiten.

(4) Fertigstellungsphase: Auf Basis des abgestimmten Designs stellt die Agentur die Website in gebrauchstauglicher Form fertig. Die Phase endet mit der Übermittlung der Fertigstellungsanzeige an den Auftraggeber.

§ 21 Beratung und Gestaltung

(1) Die Agentur unterrichtet den Auftraggeber über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale sowie über allgemeine Erkenntnisse zum Nutzerverhalten im Internet, etwa zu Ladezeiten und zur Gewichtung von Texten und Grafik.

(2) Branchenspezifische Kenntnisse schuldet die Agentur nicht. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Marktforschung Erkenntnisse über die Gewohnheiten der Zielgruppen zu gewinnen.

(3) Auf Wunsch berücksichtigt die Agentur Vorgaben aus dem Corporate Design des Auftraggebers. Nimmt dieser nach der Präsentation des Gestaltungsvorschlags keine Konkretisierung vor, kann die Agentur die Gestaltung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vornehmen.

§ 22 Softwareprogrammierung

(1) Die Agentur programmiert Webanwendungen, die die vereinbarten funktionalen und nicht funktionalen Anforderungen sowie die abgestimmte Gestaltung umsetzen. Sie verwendet Technologien nach dem aktuellen Stand der Technik und stimmt Anforderungen wie Browser- und Gerätekompatibilität mit dem Auftraggeber ab. Eine Beschaffenheitsgarantie ist damit nicht verbunden.

(2) Benutzereinführung, Schulung und Support sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind.

§ 23 Mitwirkung bei Webprojekten

(1) Stellt die Agentur die Website vereinbarungsgemäß in das World Wide Web ein, stellt der Auftraggeber ihr spätestens nach Zugang der Fertigstellungsanzeige nach § 20 Abs. 4 den Zugang zu dem Server bereit, auf dem die Website zur Abnahme bereitgestellt werden soll.

(2) Der Auftraggeber stellt die einzubindenden Inhalte in digitaler Form bereit, insbesondere Texte, Bilder, Logos, Grafiken sowie die rechtlichen Bestandteile wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB; die Dateiformate stimmen die Parteien ab. Die Agentur prüft nicht, ob sich die Inhalte für die verfolgten Zwecke eignen. Wählt sie Inhalte aus, gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

(3) Für Testläufe und Abstimmungen stellt der Auftraggeber sachkundige, entscheidungsbefugte Mitarbeiter ab. Vorschläge, Entwürfe und Testversionen prüft er im Rahmen des Zumutbaren zügig und sorgfältig und teilt Beanstandungen unverzüglich mit.

§ 24 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach den Projektphasen gemäß § 20 und endet in der Gesamtabnahme. Sobald die Agentur eine Phase vertragsgemäß fertiggestellt hat, nimmt der Auftraggeber sie durch Erklärung mindestens in Textform (§ 126b BGB) ab.

(2) Nach Übergabe und Installation der fertiggestellten Website beginnt mit der Bereitstellung unter der vereinbarten URL eine Testphase von 14 Tagen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und etwaiger sonstiger Mängel.

(3) Fehler zeigt der Auftraggeber während der Testphase in Textform an. Die Agentur untersucht und behebt gerügte Mängel unverzüglich; die Testphase verlängert sich bis zur Behebung zuzüglich einer angemessenen Prüfungsfrist.

(4) Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder zeigt der Auftraggeber keine wesentlichen Fehler in Textform an, gilt die Leistung mit Ablauf der Testphase als abgenommen (Gesamtabnahme).

(5) Eine Teilleistung oder die Gesamtleistung gilt auch dann als abgenommen, wenn die Agentur dem Auftraggeber nach der jeweiligen Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Nimmt der Auftraggeber die Website vor der Abnahme in den produktiven Betrieb, gilt sie mit der Inbetriebnahme als abgenommen.

(6) Für den Server, die Datenleitungen sowie den Internetzugang des Auftraggebers und der Nutzer übernimmt die Agentur keine Verantwortung.

§ 25 Nutzungsrechte, Quellcode und Weiterentwicklung

(1) Für die Nutzungsrechte an der Website gilt § 7. Die Rechtseinräumung wird erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung wirksam.

(2) Mit der Gesamtabnahme erhält der Auftraggeber administrativen Zugang zu dem eingesetzten Content-Management-System und zu den projektspezifisch für ihn erstellten Dateien der Website.

(3) Frameworks, Bibliotheken, Themes und Plugins Dritter unterliegen den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Wiederverwendbare Bausteine und Werkzeuge, die die Agentur unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat, verbleiben bei ihr; der Auftraggeber erhält daran das für die vertragsgemäße Nutzung der Website erforderliche einfache Nutzungsrecht.

(4) Der Auftraggeber darf die Website weiterentwickeln. Er benennt die Agentur im Impressum der Website als deren Ersteller. Werden Änderungen vorgenommen, die nicht von der Agentur durchgeführt wurden, kann sie verlangen, nicht mehr als Ersteller benannt zu werden.

Teil C – Schlussbestimmungen

§ 26 Textform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB oder des Vertrages beinhalten, sowie besondere Zusicherungen bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt unberührt.

§ 27 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Auf den jeweiligen Vertrag und diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Agentur.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB ist Landau in der Pfalz. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Nach oben scrollen